Aktuelles

Hallenordnung

Tennishallenordnung

Tennishalle Moitzfeld e.V.

 

1. Spielberechtigung und Beachtung behördlicher Regelungen: 

Die Halle darf ausschließlich von spielberechtigten Personen für die Zeit ihrer Spielberechtigung während der offiziellen Öffnungszeiten benutzt werden. Die Spielberechtigung kann durch Buchen eines Abonnements  in der Geschäftsstelle, Onlinebuchung einzelner Stunden (Bezahlung durch PayPal oder Abbuchung) vor Spielbeginn erworben werden. 

Die vereinbarte Nutzung erfolgt stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen. Angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen des Vereins sind bei der Nutzung zu beachten. Alle Mitnutzer sind durch die buchende Person in entsprechender Weise anzuweisen.

Auf den Ausschluß von Rückzahlungen für Abonnementbuchungen bei behördlichen Schließungen wird ausdrücklich hingewiesen! (siehe hierzu besondere Regelungen)

2. Ausschluss von bestimmten Kündigungsrechten und Erstattungen:

Bei allen Buchungsformen ist ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen, welche die Nutzung von Tennishallen und zugehöriger Infrastruktur betreffen, ausgeschlossen.

Nutzt die buchende Person aus Gründen, die in ihrer Risikosphäre liegen, gebuchte und durch den Verein bestätigte Stunden nicht, ist das Entgelt gleichwohl zu entrichten; sollte das Entgelt bereits entrichtet sein, ist in diesem Fall eine Erstattung ausgeschlossen.

3. Nutzung der Halle bei Vereinsinteresse:

Aus im besonderen Vereinsinteresse gelegenem Anlass (z.B. Turniere) kann der Verein an drei Tagen pro Hallensaison von Abonnenten gebuchte Plätze in Anspruch nehmen. Eine solche Beanspruchung ist dem Betroffenen möglichst frühzeitig mitzuteilen. In diesem Fall wird das entrichtete Entgelt erstattet, wenn der Verein keine angemessene(n) Ersatzstunde(n) zur Verfügung stellen kann, oder der Betroffene die angebotene(n) Ersatzstunde(n) aus zwingendem Grund nicht annehmen kann.

4. Überziehen der Spieldauer:

Wird die vereinbarte Nutzung des Hallenplatzes um mehr als 10 Minuten überzogen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des Platzpreises der entsprechenden vollen Stunde erhoben. Weitere Maßnahmen gemäß Punkt 11 dieser Hallenordnung bleiben vorbehalten.

5. Aufenthalt in der Halle /Haustiere:

Der Aufenthalt in der Halle ist nur spielberechtigten Personen erlaubt. Haustiere dürfen nicht in die Halle mitgenommen werden.

6. Schuhe und Bälle:

In der Halle dürfen lediglich saubere Tennisschuhe non-marking mit nicht markierender Sohle getragen werden. Schuhe dürfen erst innerhalb des Vereinshauses angezogen werden. Bälle müssen sauber sein.

7. Sicherheit:

Es besteht absolutes Rauchverbot und Verbot von offenem Feuer. Die Notausgangstüren an den Kopfseiten der Halle dürfen nur im Notfall geöffnet und dürfen nicht verstellt werden. Ev. geöffnete Fenster sind nach Spielende zu schließen.

8. Sauberkeit /Trinken und Essen:

Auf die Sauberkeit der Einrichtungsgegenstände der Halle, der Umkleiden und der Sanitärräume ist durch jeden Benutzer zu achten. Essen und Trinken in der Halle ist verboten (Ausnahme: Wasser und Obst zur Stärkung beim Spiel). Getränke in Glasbehältern sind verboten.

9. Einhalten der Hallenordnung

Jeder Benutzer der Tennishalle verpflichtet sich auf die Einhaltung der Hallenordnung – auch durch Mitbenutzer – zu achten. Festgestellte Schäden sind unverzüglich zu melden.

10. Beschränkung der Haftung des Vereins

Die Haftung des Vereins ist bei vertraglichen Ansprüchen auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,

  1. a)         für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vereins oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vereins beruhen,
  2. b)         für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vereins oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vereins beruhen,
  3. c)         für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des Vereins..

11. Hausrecht / Ahndung von Verstößen / Vertragsstrafen

Der Vorstand achtet auf die Einhaltung der Tennishallenordnung. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins, Funktionsträger der Abteilungsleitung Tennis sowie bei Medenspielen die Mannschaftsführer des Vereins sind berechtigt, Anordnungen, die auf dieser Tennishallenordnung beruhen, zu treffen und das Hausrecht auszuüben. Ihren Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten.

Bei schuldhaften Verstößen gegen diese Hallenordung ist der Vorstand berechtigt, in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festzusetzen, deren Höhe 50 € nicht überschreiten darf. Eine darüber hinausgehende Schadensersatzforderung bleibt vorbehalten.

Verstößt ein Nutzer in besonders schwerwiegender Weise oder zum wiederholten Male trotz Abmahnung gegen diese Tennishallenordnung und lässt dies vermuten, dass es an einer generellen Bereitschaft zur Befolgung der Hallenordnung fehlt, kann der Vorstand den Ausschluss vom Spielbetrieb in der Halle sowie ein Hausverbot aussprechen. Ziffer 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Bergisch Gladbach, 03. August 2022

Der Vorstand

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