Aktuelles

CORONA AKTUELL 09. 03.2021 - Öffnung noch nicht entschieden

Zur aktuellen Corona-Situation. Wie den Medien zu entnehmen ist, hat die Konferenz der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten gewisse Lockerungsregelungen für die Corona-Bekämpfung beschlossen. Die Landesregierung hat nun am 7. März die entsprechend geänderten Regelungen der Corona-Verordnung veröffentlicht. Für unseren Sportbetrieb sagen die maßgeblichen Vorschriften (§ 1c Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 1 und 20 Absatz 5 Corona-Verordnung) kurz zusammengefasst, dass ab 8. März • der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten (und damit unsere Halle und die Außenplätze) für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport wieder zulässig ist. • Dabei dürfen nur insgesamt bis 5 Personen aus bis zu 2 Haushalten teilnehmen, wobei Kinder bis 14 Jahren nicht mitzählen. • Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Sport ausüben. • Wenn und solange die Inzidenz im Landkreis Konstanz allerdings 100 übersteigt, fallen diese Möglichkeiten im Wege der sog. Notbremse wieder (§ 20 Absatz 5 Corona-Verordnung). Das bedeutet insbesondere, dass wir den Hallen- und Außensport grundsätzlich wieder aufnehmen können. Was diese Vorschriften allerdings im Einzelnen für die Tennisvereine und insbesondere für die Nutzung unserer Halle und die Außenplätze bedeuten, ist in Gänze allerdings noch nicht abgeklärt. Folgende Unschärfen fallen auf. Einerseits dürfen Tennishallen mit nicht mehr als 5 Personen aus nicht mehr als 2 Haushalte bespielt werden. Andererseits nur von Profi-/Spitzensport. Gilt dies für die ganze Halle oder für je einen Platz? Wir sind aktuell mit dem Sportamt Konstanz in Kontakt, die uns baten, die Halle noch nicht zu öffnen, bis das „Go“ gegeben wird und auch festgelegt wird, auf wieviel Plätzen gespielt werden darf. Wir warten stündlich auf Nachricht. Leider hat der Landkreis Konstanz gerade heute (Dienstag, 9.März) die Inzidenz von 100 überschritten (100,94). Nach § 20 Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 der Corona-Verordnung muss das Gesundheitsamt bei einer dreitägigen Überschreitung dieses Wertes die Aufhebung bestimmter Lockerungen, wozu auch der Sport in der Halle zählt (§ 20 Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 Corona-Verordnung), öffentlich bekannt machen. Ob es dann Sinn macht, die Halle zu öffnen. wenn möglicherweise in 1-2 Tagen wieder die Schließung zu erwarten ist, ist fraglich und wird kurzfristig entschieden

Zurück

Wir möchten Ihnen den bestmöglichen Service bieten. Dazu speichern wir Informationen über Ihren Besuch in sogenannte Cookies. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden.
OK