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Die Wendelborn Stiftung unterstützt unsere Jugendarbeit - DANKE!! Schnupper-Tennis Tennis in der Halle Travemünder Open 2021 - internationales Tennisturnier für Senioren

Aktuelles

Außensaison 2021 Tennis weiterhin nur unter Auflagen erlaubt

Liebe Tennisfreunde,

das Tennisspiel ist zur Zeit nur unter Auflagen erlaubt - aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des  Coronavirus.

Das wichtigste kurz zusammengefasst:

» Wer spielen will, muss sich einen Platz über das Buchungssystem buchen und bei der Buchung im Kommentar die Vor- und Nachnamen der mitspielenden Mitglieder angeben. Bucht ein Mitglied ein Platz für sich und ein Nichtmitglied sind im Kommentar der Name, Anschrift und Telefonnummer des Mitspielers anzugeben. Letzteres gilt ebenso bei Buchungen von Nichtmitgliedern. Bei fehlenden Angaben werden Buchungen gelöscht.

» Der Tennisplatz darf erst betreten werden, wenn die Vorspieler den Platz verlassen haben.

» Die Plätze sind nach dem Spiel und der Platzpflege zur vollen Stunden zu verlassen.

» Die Trainer beantworten Fragen zu den im Moment möglichen Trainingsformaten.

» Auf der Tennisanlage sind keine Zuschauer erlaubt.

» Auf der Tennisanlage sind die gängigen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.

» Die Umkleide- und Clubräumlichkeiten bleiben verschlossen.

» Es gelten die aktuellen Kontaktbeschränkungen sowie die Verordnungen und Vorgaben der Landesregierung sowie die aktuellen Empfehlungen des Landestennisverbandes, des DTB sowie DOSB.

» Wer gegen Regeln verstößt, muss mit Sanktionen und ggf. einer Platzsperre rechnen.

Im Anhang dieser Nachricht findet Ihr die wichtigsten Verordnungen und Vorgaben im Detail.

Wir gehen davon aus, dass alle mit den Regelungen fair und sportlich umgehen. Für Rückfragen zu den Maßnahmen stehen Euch als Ansprechpartner Anke Raabe, Henrik Brandt und Stefan Holleck zur Verfügung.

Bitte denkt auch daran, dass zunächst nur mit Hallenschuhen mit glatter Sohle gespielt werden darf.

Wir wünschen allen viel Spaß beim Spielen!

Euer Vorstand

Travemünder Tennis und Hockey Club e.V.




Anhang

Auszug aus Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (in Kraft ab 17. Mai 2021)

§ 11 Sport
(1) Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Sie ist nur wie folgt zulässig:

allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
außerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu zehn Personen,
außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern,
innerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu zehn Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.
Die Kontaktbeschränkungen aus § 2 Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung. § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt die Beschränkung aus Satz 2 Nummer 1 für jeden Raum oder innerhalb großer Räume für mindestens 80 Quadratmeter pro sporttreibender Person; die Sporttreibenden haben sich grundsätzlich gleichmäßig zu verteilen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Vorgaben aus Satz 5, erster Halbsatz eingehalten werden. In den Fällen des Satz 2 Nummern 3 und 4 hat die Übungsleiterin oder der Übungsleiter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern ist untersagt. Dies gilt nicht für Bahnenschwimmen und Schwimmunterricht in Freibädern und Außenbecken. Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben.

(2a) In Sportanlagen haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt. Bei der Sportausübung in Sportanlagen innerhalb geschlossener Räume hat die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Sporttreibenden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation, Gruppen-Schwimmunterricht für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen mit Ausnahme notwendiger Begleitpersonen sichergestellt wird. Dies gilt auch für Abschlussprüfungen an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen in der Sportart Schwimmen sowie die in diesem Zusammenhang noch zu erbringenden abschlussrelevanten Leistungsnachweise und hierzu erforderliche Trainingsgelegenheiten unter Aufsicht von Sportlehrkräften. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

(4) Bei der Ausübung von Profisport finden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2a keine Anwendung. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach – und -dachverbände umzusetzen. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gelten die §§ 5 bis 5d entsprechend.

(5) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Wettkämpfe im Amateursport außerhalb geschlossener Räume,

die Sportarten betreffen, bei denen zwischen den Mannschaften der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
bei denen die einzelnen Mannschaften höchstens zehn Mitglieder haben,
bei denen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen,
bei denen insgesamt nicht mehr als 100 Personen teilnehmen und
bei denen Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zugang haben.
Absatz 4 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.



Empfehlungen des Deutschen Tennis Bundes (DTB)

1. Der Mindestabstand zu anderen Spielern von mindestens 1,5 m muss durchgängig, also beim Betreten und Verlassen des Platzes, beim Seitenwechsel und in den Pausen eingehalten werden.

Aufgrund der derzeitigen Vorgaben insbesondere der Verhaltensregel, dass sich nur zwei Personen, die nicht aus dem gleichen Haushalt stammen, treffen sollen und das Abstandsgebot von 1,5 Meter besteht, geht der DTB momentan zu Beginn bei der Aufnahme des Tennisspiels vom Einzel aus. In Bezug auf die Austragung von Doppel sind die entsprechenden, sich fortlaufend ändernden Verhaltensregeln der jeweils zuständigen Behörden zu beachten.

2. Die Spielerbänke sind mit einem genügenden Abstand (mindestens 1,5m) zu positionieren.

Die Bänke können z. B. rechts und links von der Netzpfosten oder gegenüberliegend aufgestellt werden.

3. Auf den bisher obligatorischen Handshake wird verzichtet.

Aufgrund des Kontaktverbots können andere Begrüßungsformen, die keinen Körperkontakt nach sich ziehen wie z. B. Kopfnicken, indischer Gruß, gewählt werden.

4. Die Nutzung der Clubgaststätten richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Verordnungen für die Gastronomie.

5. Die Nutzung von Sanitäranlagen richtet sich nach der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmung. Desinfektionsmittel werden zur Verfügung gestellt. Es sind ausschließlich Einweg-Papierhandtücher zu verwenden.

6. Der Trainingsbetrieb und die Durchführung der Mannschaftsspiele erfolgen ebenfalls unter Berücksichtigung der unter Ziffer 1 bis 5 genannten Bedingungen.

Wann und unter welchen Bedingungen Mannschaftswettspiele aufgenommen werden können, liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesverbände auf Grundlage der behördlichen Verordnungen. Bitte verfolgen Sie daher die Ankündigungen in Ihrem zuständigen Landesverband.

7. Jeder Verein benennt einen Corona-Beauftragten zur Sicherstellung aller Vorschriften.

Ein Corona-Beauftragter eines Vereins ist im Wesentlichen zuständig für die Einhaltung aller behördlichen Auflagen und deren Umsetzung für den Verein und Ansprechpartner für alle die Thematik Corona betreffenden Themen. Diese Person braucht keine Vorkenntnisse. Diese Funktion kann von einem oder mehreren Vorstandsmitglied/ern, bzw. von anderen Mitgliedern des Vereins (vom Vorstand eingesetzt) oder dem Vereinstrainer/ Vereinsmanager wahrgenommen werden. Der Corona-Beauftragte sollte darauf achten und überprüfen, dass z. B.

am Eingang der Tennisanlage die allgemeinen Hinweise (z. B. Abstandsregel, Verhaltensregeln [keine Hände schütteln, direktes Verlassen des Geländes], Hinweis auf Hygieneregeln) aufgehängt sind
auf den Toiletten die Waschregeln hängen
die Abstände der Spielerbänke auf dem Platz eingehalten werden
sich um die Beschaffung der notwendigen Desinfektionsmittel und Papierhandtücher für die WC-Anlagen kümmern
und als Ansprechpartner hierzu fungieren. 

Ein Corona-Beauftragter muss nicht ständig auf der Anlage sein. Dieser Beauftragte sollte, sofern notwendig, die Mitglieder aber auf die Einhaltung der Regeln hinweisen.




Darüber hinaus könnt ihr auch für euren Verein eigene Maßnahmen ergreifen um gut vorbereitet zu sein. Zum Beispiel durch:

Frühzeitige Information der Mitglieder über die notwendigen Verhaltensweisen in eurem Club
Gruppeneinteilungen für die Benutzung der Plätze: Timeslots für unterschiedliche Altersgruppen, Beschränkung der Anzahl der Personen, die gleichzeitig auf einen Platz dürfen usw.
Einführung einer Online Platzbuchung: Das ist zum Beispiel durch einfache Google-Tabellen realisierbar oder ihr nutzt einen der digitalen Anbieter für Platzbuchungen·       
Bargeldloses Bezahlen der Trainingsstunde durch Überweisung, Paypal o.ä.
Einrichten von Pufferzonen: Betreten des Platzes nur zehn Minuten nach Beginn der Reservierungszeit erlaubt



(Quelle: https://www.dtb-tennis.de/Initiativen-und-Projekte/News/Bereit-sein-wenn-es-wieder-losgeht-Empfehlungen-und-Massnahmen)




Die zehn Leitplanken des Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB)

Distanzregeln einhalten

Ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den anwesenden Personen trägt dazu bei, die Übertragungswahrscheinlichkeit von Viren deutlich zu reduzieren. Auf Grund der Bewegung beim Sport ist der Abstand großzügig zu bemessen.

 Körperkontakte auf das Minimum reduzieren

Auf Händeschütteln, Abklatschen, in den Arm nehmen und Jubeln oder Trauern in der Gruppe wird komplett verzichtet. Die Austragung von Zweikämpfen, z. B. in Spielsportarten, sollte unterbleiben oder auf ein Minimum reduziert werden. In Zweikampfsportarten kann ggf. nur Individualtraining stattfinden.

 Freiluftaktivitäten präferieren

Sport und Bewegung an der frischen Luft erleichtern das Einhalten von Distanzregeln und reduzieren das Infektionsrisiko durch den permanenten Luftaustausch. Spiel- und Trainingsformen sollten, wenn möglich, auch von traditionellen Hallensportarten im Freien durchgeführt werden.

 Hygieneregeln einhalten

Häufigeres Händewaschen, die regelmäßige Desinfektion von stark genutzten Bereichen und Flächen sowie der Einsatz von Handschuhen kann das Infektionsrisiko reduzieren. In einigen Sportarten kann ggf. sogar der Einsatz von Mund-Nasen-Schutzmasken erwogen werden.

 Umkleiden und Duschen zu Hause

Die Nutzung von Umkleiden und Duschen in Sporthallen und Sportvereinen wird ausgesetzt.

 Fahrgemeinschaften vorübergehend aussetzen

In der Übergangsphase sollte auf die Bildung von Fahrgemeinschaften zum Training und zu Wettkämpfen verzichtet werden. Ebenso ungeeignet ist der Einsatz von Minivans.

 Veranstaltungen wie Mitgliederversammlungen und Feste unterlassen

Um die Distanzregeln einzuhalten, sollten derzeit keine sozialen Veranstaltungen des Vereins stattfinden. Die Bundesregierung hat es Vereinen kurzfristig gestattet, ihre Mitgliederversammlungen im Bedarfsfall auch digital durchzuführen.

 Trainingsgruppen verkleinern

Durch die Bildung von kleineren Gruppen beim Training, die im Optimalfall dann auch stets in der gleichen Zusammensetzung zusammenkommen, wird das Einhalten der Distanzregeln erleichtert und im Falle einer Ansteckungsgefahr ist nur eine kleinere Gruppe betroffen bzw. mit Quarantäne-Maßnahmen zu belegen.

 Angehörige von Risikogruppen besonders schützen

Für Angehörige von Risikogruppen ist die Teilnahme am Sport ebenfalls von hoher Bedeu- tung. Umso wichtiger ist es, das Risiko für diesen Personenkreis bestmöglich zu minimieren. In diesen Fällen ist nur geschütztes Individualtraining möglich.

Risiken in allen Bereichen minimieren

Dieser Punkt ist insbesondere ein Appell an den gesunden Menschenverstand. Wenn man bei einer Maßnahme ein ungutes Gefühl hat, sich über die möglichen Risiken nicht im Klaren ist, sollte darauf verzichtet werden und alternativ eine risikofreie Aktivität gesucht werden

(Quelle: https://www.tennis.sh/verband/verbands-news/2264-es-geht-los-ab-montag)

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