Aktuelles

Regelung Arbeitsstunden, Stand Juni 2017

Liebe Mitglieder, beim Spielbetrieb und auf der Anlage fallen über die Saison viele Arbeiten an. Wir der TC TBB sehen uns als ein Team bzw. Mannschaft, in der alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten haben. Damit jedes unserer Club-Mitglieder und Gäste seiner Leidenschaft dem Tennisspiel, auf einer ordentlichen und gepflegten Clubanlage nachgehen kann bitten wir alle um tatkräftige Unterstützung. Jedes Mitglied kann sich und seine Leistungen entsprechend seinen Möglichkeiten und Fähigkeiten in den TC TBB einbringen (siehe Beispiele und Anregungen). Saison-Arbeitsstunden: • ab dem 16. Lebensjahr 5 Stunden • ab dem 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 65. Lebensjahr je 10 Stunden (Es gilt jeweils das Kalenderjahr, in welchem das Club-Mitglied 16 bzw. 18 Jahre alt wird) Sollten die o.g. Arbeitsstunden nicht geleistet werden können, werden wir gemäß Satzung € 40,- bei Jugendlichen und € 80,- bei Erwachsenen als Ersatzleistung Ihrem Konto belasten. Hier ein paar Anregungen und Beispiele, wie Arbeitsstunden abgeleistet werden können: • im Frühjahr bei der Platz-Vorbereitung und im Herbst beim Abräumen des Platzes ist immer viel zu tun. Es werden immer helfende Hände gebraucht, die Termine werden in der Zeitung bekannt gegeben oder können beim Platzwart Klaus-Bruno Fleck erfragt werden. Darüber hinaus informieren wir hierzu alle unsere Club-Mitglieder in einer Rundmail. • beim Clubhausdienst (die Liste zum Eintragen hängt am Infobrett). (z.B. gerne auch bei den Heimspielen unserer Mannschaften, die sich immer über eine gute Versorgung freuen) • Kuchen oder Salat bringen für Veranstaltungen des Vereins (je 1 Std.). (Ausnahme: für die Versorgung der Mannschaften bei Heimspielen wird Kuchen und Salat nicht als Arbeitsstunde angerechnet, da dies nicht als Veranstaltung des Vereins angesehen wird) Zur Information - Auszug aus der Satzung des TC TBB: „Pflichtarbeitsstunden sind persönlich abzuleisten. Eine Ableistung durch eine andere Person ist nur insoweit gestattet, als diese mit dem Verpflichteten verheiratet, oder in gerader Linie verwand ist. Der Vorstand kann hierzu weitere Ausnahmen beschließen.“

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